Satzung der NaturFreunde Tübingen

Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “NaturFreunde Ortsgruppe Tübingen, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V.”, Kurzbezeichnung „NaturFreunde Tübingen e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter VR Nr. 380352 eingetragen.

§ 2 Zwecke des Vereins
1. Die NaturFreunde sind eine Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation, die den Idealen des demokratischen Sozialismus, der Humanität und Solidarität verpflichtet sind. Sie verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Die NaturFreunde wollen dazu beitragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in ihre soziale und natürliche Umwelt bewusst werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
2. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu
beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht
nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle
Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und
Umweltschutzes.
3. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
a) den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
b) die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern;
c) Interesse an Natur und Umwelt zu wecken;
d) naturkundliches und ökologisches Wissen zu- vermitteln;
e) soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
f) ökologisch ausgerichtetes und sozial verträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
g) Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
h) internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;
i) Friedens- und Abrüstungsbemühungen zu unterstützen, eine antimilitaristische Erziehung zu fördernkulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen
k) Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen;
l) Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen;
m) Förderung der Gesundheitsvorsorge und der gesundheitsbewußten Einstellung der Bevölkerung durch Maßnahmen der Aufklärung und Gesundheitserziehung.
4. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung sind:
a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
c) die Förderung des Sports,
d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
e) die Förderung der Bildung und Erziehung,
f) die Förderung von Kunst und Kultur,
g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
h) die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
i) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 3 Erfüllung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Pflege der Natur- und Heimatkunde;
c) Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen, politischen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;
d) Förderung der künstlerischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität;
e) Verbreitung von Vereinszeitschriften des Bundes- und des Landesverbandes;
f) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
g) Sportliche Betätigung durch Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Wintersport und Radfahren;
h) Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Erwachsenenbildung;
i) Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationale Begegnungen, und Sozialtourismus;
j) Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Organisationen, die gleichartige Zwecke verfolgen;
k) Förderung der Kontakte der Vereinsmitglieder untereinander;
l) Information der Öffentlichkeit über die Ziele, Zwecke und Aktivitäten des Vereins.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Fachgruppen und Referate
1. Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen oder Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins und sind zur Einhaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen und der gesetzlichen Vorschriften an die Weisungen des Vorstands gebunden.
2. lhre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den Richtlinien für Fachgruppen und Referate, die vom Bundeskongress beschlossen werden.
3. Die Vorsitzenden der Fachgruppen und Referate sind stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsausschusses.

§ 6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungsund Hausverwaltungsvereine & -gesellschaften
Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine & -gesellschaften übertragen werden. Hierzu werden nach Bedarf weitere gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen.

§ 7 Jugend- und Kindergruppenarbeit
1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschland Ortsgruppe Tübingen, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Tübingen.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
3. Auf Verlangen der Naturfreundejugend Deutschland Ortsgruppe Tübingen oder des Vereinsausschusses NaturFreunde Ortsgruppe verwaltet die Kinder- und Jugendgruppe einen festgelegten Betrag in Eigenverantwortung. Die Kassenführung unterliegt der Überwachung der NaturFreunde Ortsgruppe.

§ 8 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Satzung anerkennt und einhält. Minderjährige (ab Vollendung des siebten Lebensjahres) bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich mit einer Zustimmung zur Datenspeicherung (DSGVO) der Mitgliedsdaten zu erklären.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Er muss bis zum 30.11. schriftlich gegenüber dem Vereinsvortand angezeigt werden.

§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Versammlungen, Wanderungen, Freizeiten, Fahrten und sonstigen Veranstaltungen und Vergünstigungen des Vereins teilzunehmen.

§ 10 Finanzierung der Arbeit
1. Zur Erfüllung der Aufgaben erhebt der Verein von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und wird in der Regel durch Lastschrift eingezogen.
2. Die Höhe des Beitrags wird nach Kategorien gestaffelt, in Anlehnung an die Beitragskategorien der Naturfreunde Deutschlands e.V..
3. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen und Sonderbeiträge beschließen, wenn und soweit dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erforderlich ist.
4. Hinzu können weitere Einnahmequellen kommen, zum Beispiel aus Spenden, eigenen Veranstaltungen, Zuschüssen.

§ 11 Ausschluss von Mitgliedern
1. Mitglieder, die dem Zweck des Vereins oder seinem Ansehen In der Öffentlichkeit zuwiderhandeln, diese Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verletzen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nach Anhörung des Mitglieds mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht angerechnet.
2. Der Vereinsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Das ausgeschlossene Mitglied ist von dem Beschluss schriftlich zu verständigen. Es kann gegen den Beschluss des Vereinsausschusses innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses die Überprüfung der Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. In dieser Mitgliederversammlung hat es bei der Beratung über den Ausschluss Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.

§ 12 Unfall- und Haftpflichtversicherung
1. Jedes Mitglied ist im Rahmen des jeweils bestehenden Versicherungsvertrages bei offiziellen Vereinsveranstaltungen im In- und Ausland unfall- und haftpflichtversichert, wenn es den fälligen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
2. Jeder Schadensfall ist innerhalb von drei Tagen vom Veranstaltungsleiter an den Vorstand zu melden nach Kenntnisnahme der Landesgeschäftsstelle des Touristenverein „Die Naturfreunde”, Landesverband Württemberg e.V., zu melden.

§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsausschuss;
c) der Vorstand.

§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung soll in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss aufgrund eines Beschlusses des Vereinsausschusses einberufen werden oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrolle. Diese muss dann innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
3. Jede Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche oder geeignete digitale Einladung vom Vorstand einberufen.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Steht nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie die Hälfte aller Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht gerechnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige brauchen dazu keine gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung kann alle Bestimmungen dieser Satzung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ändern. Die in der Satzung der NaturFreunde Württemberg e.V. aufgeführten Regelungen sind sinngemäß zu beachten.
6. Die Versammlungsleitung hat der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Versammlungsleitung einer oder mehreren anderen Personen übertragen. Zudem können externe beratende Personen durch den Vorstand zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden.
7. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Kassierers bzw. der Kassiererin, der übrigen Vorstands, des Vereinsausschusses und der Kontrolle entgegen.
Sie beschließt über:
a) die Entlastung des Kassierers / der Kassiererin, des übrigen Vorstands und des Vereinsausschusses;
b) Anträge;
c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) Austritt aus dem Landesverband;
e) Satzungsänderungen;
f) Auflösung des Vereins;
g) die ihr sonst durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Vereinsausschuss, die Kontrolle sowie die Delegierten zu Bezirks- und Landeskonferenzen.
9. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel als Präsensveranstaltung durchzuführen. Der Vereinsausschuss kann aus wichtigem Grund eine virtuelle Mitgliederversammlung beschließen, welche in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum stattfindet. Zu geeigneten Themen kann die Mitgliederversammlung zudem in schriftlicher Form durchgeführt werden. Dies insbesondere zu Wahlen, dem Jahresabschluss und zur Entlastung des Vorstands und des Vereinsausschusses.

§ 15 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand (§ 16)
b) dem/der von der Ortsgruppe der Naturfreundejugend gewählten Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/in.
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Wanderführer/in
e) den Vorsitzenden der bestehenden Fachgruppen und Referate
f) weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Eine Wiederwahl aller vorgenannten Vereinsausschuss-Mitglieder ist zulässig.
2. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben erledigt der Vereinsausschuss. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gerechnet. Ein Vereinsausschuss-Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsausschuss-Mitglied vertreten lassen. Anderweitige Regelungen in dieser Satzung bleiben unberührt. Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung welche die Zusammenarbeit im gegenseitigen Verhältnis und Verantwortung im Vereinsausschuss regelt.
3. Die Mitglieder des Vereinsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
4. Die Leitung der Sitzungen des Vereinsausschusses obliegt dem/der Vorsitzenden, bei einer Verhinderung einem/r Stellvertreter/in. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren. Die Protokolle sind
von der/dem Schriftführer/in und von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand bestimmen, dass Sitzungen des Vereinsausschusses virtuell erfolgen. § 14 Abs. 9 gilt sinngemäß. Für den Zugang zum virtuellen Raum genügt die nur für eine Sitzung gültige Raumbezeichnung bzw. Adresse. Ein Passwortschutz ist nicht erforderlich.

§ 16 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Alle Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und sind in das Vereinsregister einzutragen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand des Vereins hat die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen (§ 26 BGB). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 17 Kontrolle
1. Zur Kontrolle der Kassenführung und Einhaltung der Vereinssatzung wählt die Mitgliederversammlung die Kontrolle. Diese besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Vorstands, des Vereinsausschusses, der Fachgruppen und der Naturfreundejugend Ortsgruppe mit beratender Stimme teilzunehmen. Über solche Sitzungen sind diese jeweils rechtzeitig zu unterrichten.
2. Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit Kassenprüfungen durchzuführen, sowie alle Belege und dazu notwendigen Unterlagen einzusehen.
3. Die Kontrolle berichtet in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

§ 18 Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen
Der Verein ist Mitglied in „NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften
Tourismus, Sport und Kultur e.V.“

§ 19 Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Landesverband
1. Die Auflösung des Vereins oder sein Austritt aus dem Landesverband kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet. Die Mitgliederversammlung ist dabei nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Vom Stattfinden einer solche Mitgliederversammlung ist der Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Falls die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Touristenverein „Die Naturfreunde”, Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, Landesverband Württemberg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Bei Austritt oder Ausschluss des Vereins aus dem Landesverband sind dessen Darlehen aus dem Landeshäuserfond sofort vollständig an diesen zurückzuzahlen. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind entsprechend den Bedingungen des Bewilligungsbescheides, den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien zurückzuzahlen.

§ 20 Schlussbestimmungen
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.04.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Diese Satzung ist beim Landesverband „NaturFreunde Württemberg, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur e.V.“ in ihrer jeweils gültigen Fassung zu hinterlegen.

Die Satzung als pdf-Datei herunterladen: Satzung 2022 NF TÜ

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